Erwägungsgrund 3 32013D0100BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2013/100/EU)
Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32007D0502BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 25. Juni 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (2007/502/EG, Euratom)
Das Abkommen sollte unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —
Erwägungsgrund 5 32011D0634BESCHLUSS DES RATES vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung (2011/634/EU)
Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und in Erwartung des Abschlusses der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0466BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/466/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0426BESCHLUSS DES RATES vom 27. April 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/426/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0425BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/425/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —