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Der Beschluss 2011/235/GASP wird wie folgt geändert:
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie dazu bestimmt ist, durch das iranische Regime oder in dessen Namen bei der Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Iran eingesetzt zu werden, sowie die Unterstützung bei der Installation oder dem Betrieb solcher Ausrüstung oder Software oder ihrer Anpassung an den neuesten Stand sind untersagt. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die für interne Repression verwendet werden könnte, nach Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht. (2) Ebenfalls untersagt ist es,
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen;
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu gewähren;"
Der folgende Artikel wird eingefügt: Es ist untersagt, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2a und 2b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird."
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im…
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im…
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im…
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der…
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im…
in Verbindung mit dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.