Erwägungsgrund 3 32013D0040BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (2013/40/EU)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32008D0087BESCHLUSS DES RATES vom 30. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2008/87/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0466BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/466/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0592BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/592/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0953BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/953/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32011D0228BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2011/228/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —