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1. Das Übereinkommen und dieses Protokoll sind von den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen. 2. Das Übereinkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung gilt nur für Ansprüche aufgrund von Ereignissen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für jeden einzelnen Vertragsstaat dieses Protokolls eingetreten sind. 3. Die Artikel 1 bis 22 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung stellen zusammen mit den Artikeln 17 bis 25 dieses Protokolls und des dazugehörigen Anhangs das Athener Übereinkommen von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See dar und werden als solches bezeichnet.
Durch das Athener Protokoll wird das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See geändert; in Artikel 15 ist…
Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im…
Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im…
Das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung…
Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Erklärung zu Artikel 17a Absatz 3 des Athener Übereinkommens in der durch Artikel…
Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (das "Athener Protokoll") stellt eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.