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Nach Artikel 8 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (im Folgenden: „die Währungsvereinbarung“) ist der Staat Vatikanstadt verpflichtet, EU-Rechtsakte über Vorschriften in den Bereichen Euro-Banknoten und -Münzen, Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten umzusetzen. Der Anhang der Währungsvereinbarung enthält eine Aufstellung dieser Rechtsakte.
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Währungsvereinbarung erlässt das Fürstentum Monaco Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, welche die Mitgliedstaaten in…
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der…
Die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von…
Die Aktualisierung des Anhangs erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Währungsvereinbarung. Darin ist vorgesehen, dass der Anhang alljährlich von der Kommission…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen sind…
Der Beschluss ECB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.