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Dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich der internationalen Verhandlungen über den Klimawandel, insbesondere im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls oder eines anderen internationalen Übereinkommens über Klimaänderungen, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Die EFTA-Staaten tragen den Verpflichtungen, die sie im Rahmen des EWR-Abkommens eingegangen sind, jedoch gebührend Rechnung. Jeder EFTA-Staat ist selbst dafür verantwortlich, Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dem Kyoto-Protokoll und anderen internationalen Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Klimawandel durchzuführen.
die Art der im Rahmen der internationalen Verhandlungen vereinbarten Maßnahmen sowie die Verpflichtungen anderer Industrieländer zu Emissionsreduktionen, die…
Die Europäische Gemeinschaft sowie ihre Mitgliedstaaten, die Schweiz, Liechtenstein und Monaco sind Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten…
Die Beteiligung der EFTA-Staaten am EU ETS berührt nicht die Beteiligung der EFTA-Staaten an anderen flexiblen Instrumenten zur Reduzierung von Emissionen.
Jeder Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem…
Der Umstand, dass einige Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Genehmigung eines künftigen internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die…
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 3 des Übereinkommens die Verpflichtungen, die sich hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit aus dem Übereinkommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.