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Für die Zwecke der in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.
Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Güter nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.
Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus nicht.
Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieses Beschlusses, insbesondere dem Verbot des Kaufs, im Einklang stehen.
Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 1. Juli 2024 gestellt und gemäß diesem Beschluss zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen überlassen werden.
die Güter an dem Bestimmungsziel innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, in das sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im…
Die Zollbehörden können dem Bewilligungsinhaber bewilligen, die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren von einer Lagerstätte in eine andere zu…
Soweit im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dass Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, können…
die Beförderung von in der die vorübergehende Verwahrung befindlichen Waren nach Artikel 148 Absatz 5.
Für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Weitergabe von Waren, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.