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Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland der Mongolei notifiziert, dass das Vereinigte Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden ist.
Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen,…
Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen,…
Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen,…
Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen,…
Das Vereinigte Königreich und Irland, für die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte…
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.