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Gemäß Artikel 22 des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (im Folgenden „Abkommen“) erlässt der Kooperationsausschuss Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 21 des Abkommens niedergelegten Grundsätze.
Artikel 21 des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik…
Artikel 22 des Abkommens sieht vor, dass der Kooperationsausschuss Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung dieser Grundsätze erlässt.
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union im Kooperationsausschuss, der im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der…
Der Text des Abkommens entspricht den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der…
Um die Anwendung des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens sicherzustellen, teilt die Kommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Annahme derjenigen…
Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Republik San Marino, das sicherstellen soll, dass die Republik…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.