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Artikel IX des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Abkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zu den multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C dieses Abkommens und deren Anlagen.
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von…
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren zur Gewährung…
In Artikel IX Absätze 3 und 4 des WTO-Übereinkommens werden die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, welche multilaterale…
Die Union vertritt im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO einen befürwortenden Standpunkt hinsichtlich des Antrags nach Artikel IX Absatz 3 des Abkommens von…
Die Veröffentlichung erfolgt nur bezüglich derjenigen Übereinkommen, bei denen eine - zumindest teilweise - nationale Gesetzgebungskompetenz besteht:…
Die Union ist dabei, Vorschriften zu verabschieden, mit denen Pakistan zusätzliche autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden sollen. Wenn die Union nicht im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.