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Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Die Union verfügt über ausschließliche Zuständigkeiten bzw. gemeinsame Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter das Übereinkommen…
Im Namen der Union hat die Kommission mit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (nachstehend „OTIF“ genannt) eine…
das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S.…
„RID“ die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über…
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden…
Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.