Art. 3 32014D0071BESCHLUSS 2014/71/GASP DES RATES vom 18. November 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor .
Art. 2 32013D0628BESCHLUSS DES RATES vom 22. Oktober 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (2013/628/EU)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor .
Art. 3 32014D0015Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor .
Art. 3 32013D0012BESCHLUSS 2013/12/GASP DES RATES vom 25. Oktober 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Moldau an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Art. 3 32012D0315BESCHLUSS 2012/315/GASP DES RATES vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
Art. 3 32012D0344BESCHLUSS 2012/344/GASP DES RATES vom 23. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.