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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) , nach Artikel 3 jener Verordnung ab dem gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festgelegten Zeitpunkt gilt —
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
Die Mitgliedstaaten sollten unmittelbaren Zugang zu Informationen über Einreiseverbote anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dieser Informationsaustausch sollte in…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG I Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands…
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 gilt jene Verordnung für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab einem vom Rat mit Zustimmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.