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Angesichts der Entwicklungen in Myanmar/Birma und als Mittel zur Förderung der Weiterführung des positiven Wandels sollten alle restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufgehoben werden.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition,…
technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mittelbar oder unmittelbar…
Durch den Beschluss 2013/184/GASP ist der Rat übereingekommen, als Mittel zur Förderung der Weiterführung des positiven Wandels alle diese restriktiven…
In Anbetracht der Entwicklungen in der Republik Guinea sollten das Waffenembargo und das Embargo für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufgehoben…
Angesichts der Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung des Transnistrien-Konflikts und die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs über die…
Die in dem Beschluss 2010/638/GASP vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf das Waffenembargo müssen geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.