Art. 4 32013D03531. Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters. 2. Das Politische und…
Art. 4 Abs. 1 32015D0260Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
Art. 4 Abs. 1 32013D0307BESCHLUSS 2013/307/GASP DES RATES vom 24. Juni 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den südlichen Mittelmeerraum
Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
Art. 4 Abs. 1 32023D0963BESCHLUSS (GASP) 2023/963 DES RATES vom 15. Mai 2023 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Golfregion
Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
Art. 4 Abs. 1 32010D0106BESCHLUSS 2010/106/GASP DES RATES vom 22. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien
Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für die Ausführung des Mandats verantwortlich.