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Nach Artikel 8 des Beschlusses 2012/392/GASP ist die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Niger und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP Sahel Niger erforderlicher Garantien, Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
Die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das…
Die Rechtsstellung des Personals von EUPOL COPPS, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das…
Der Status der EUCAP Somalia und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das…
Die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das…
Nachdem der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit Beschluss vom 26. Juli 2012 genehmigt hatte, hat die Hohe Vertreterin gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen…
Die Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.