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Der von der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco vom über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco eingesetzt wurde, zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Technische Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Der Standpunkt, der von der Union im mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zu vertreten ist, beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses…
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens wird der Anhang des Abkommens vom mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss geändert, um sicherzustellen, dass…
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union im Kooperationsausschuss, der im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der…
Der von der Union in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen…
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.