Art. 5 32013D0696
Sitzungen
(1)
Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
(2)
Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.