Erwägungsgrund 2 32013D0420BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juli 2013 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission) (2013/420/EU)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden…
Erwägungsgrund 2 32013D0788BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia, Finnland) (2013/788/EU)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen…
Erwägungsgrund 2 32013D0018BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2012 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/005 SE/Saab, Schweden) (2013/18/EU)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.
Erwägungsgrund 2 32013D0787BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark) (2013/787/EU)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen…
Erwägungsgrund 2 32013D0019BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2012 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/006 FI/Nokia Salo, Finnland) (2013/19/EU)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.
Erwägungsgrund 2 32013D0789BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland) (2013/789/EU)
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen…