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Artikel 27 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden „Protokoll“) sieht vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient (COP/MOP), auf ihrer ersten Tagung ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung völkerrechtlicher Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden, die durch die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen entstanden sind, beschließt.
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) hat die Weisungsbefugnis und Leitung über den…
Es gibt verschiedene Mechanismen für den internationalen Informationsaustausch über die Sicherheitsbewertungen von Ländern, in denen der Handel mit GVO erlaubt…
Auf der fünften COP/MOP in Nagoya, Japan, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls diente, unterstützte die Union den abschließenden Kompromiss, der…
Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Dieser Vorschlag muss insbesondere geeignete Maßnahmen zur Durchführung der im Protokoll von Cartagena festgelegten Verfahren enthalten und, in Übereinstimmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.