Erwägungsgrund 4 32013D0093BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2011 über die Unterzeichnung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln im Namen der Europäischen Union (2013/93/EU)
Der Wortlaut des Übereinkommens wurde von den Euromed-Handelsministern auf ihrer Konferenz am 9. Dezember 2009 in Brüssel gebilligt.
Erwägungsgrund 2 32011D0213BESCHLUSS DES RATES vom 9. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (2011/213/EU)
Dieses Abkommen wurde vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 30. November 2009 in Brüssel von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet.
Erwägungsgrund 2 32009D0502BESCHLUSS DES RATES vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft (2009/502/EG)
Das Abkommen wurde am 16. Juli 2008 in Brüssel vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.
Erwägungsgrund 5 32011D0443BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union (2011/443/EU)
Das Übereinkommen wurde vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 22. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.
Erwägungsgrund 1 32009D0243BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses „Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum“, der gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums eingesetzt wurde, zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens (2009/243/EG)
Das Übereinkommen wurde am 9. Juni 2006 unterzeichnet.
Erwägungsgrund 3 32009D0513BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juni 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/513/EG)
Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/149/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 9. Dezember 2008…