Erwägungsgrund 3 32011D0299Die Einträge zu bestimmten in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Personen und Einrichtungen sollten geändert werden.
Erwägungsgrund 2 32014D0308BESCHLUSS 2014/308/GASP DES RATES vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Die Angaben zu siebzehn der im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten Personen sowie für zwei dort aufgeführte Einrichtungen sollten geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32011D0641BESCHLUSS 2011/641/GASP DES RATES vom 29. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
Die Angaben zu einigen Personen, die in den Listen in den Anhängen I und II zum Beschluss 2010/573/GASP aufgeführt sind, sollten aktualisiert werden.
Erwägungsgrund 3 32014D0508BESCHLUSS 2014/508/GASP DES RATES vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 3 32014D0455BESCHLUSS 2014/455/GASP DES RATES vom 11. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 3 32014D0855BESCHLUSS 2014/855/GASP DES RATES vom 28. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden —