Erwägungsgrund 2 32013D0156BESCHLUSS DES RATES vom 21. März 2013 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Europäischen Union (2013/156/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 6 32011D0051BESCHLUSS DES RATES vom 18. Januar 2011 zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2011/51/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 7 32016D0590BESCHLUSS (EU) 2016/590 DES RATES vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union
Das Übereinkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 2 32014D0107BESCHLUSS DES RATES vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2014/107/EU)
Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 4 32013D0671BESCHLUSS DES RATES vom 15. November 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy (2013/671/EU)
Dieses Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 5 32014D0020BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme (2014/20/EU)
Das Abkommen sollte– vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.