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In Artikel 284 Absatz 6 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe annimmt.
Der Handelsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung für die Sachverständigengruppe an.
Artikel 284 Absatz 3 des Übereinkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Liste von mindestens 15 Personen genehmigt, die über…
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und in Artikel 315 des Übereinkommens wird festgelegt, dass der Handelsausschuss auf seiner ersten Sitzung eine…
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j des Übereinkommens wird festgelegt, dass sich der Handelsausschuss eine Geschäftsordnung gibt.
Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien.
Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter fest.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.