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Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte gemäß Artikel 486 des Abkommens, der die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vorsieht, teilweise vorläufig angewandt werden bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte teilweise…
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 464 des Abkommens vor dem Inkrafttreten teilweise vorläufig angewandt werden, bis die für…
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 431 des Abkommens vor seinem Inkrafttreten teilweise vorläufig angewandt werden bis die…
Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der zu seinem Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und Teil IV bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren…
Das Übereinkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.