Erwägungsgrund 3 32014D0301
Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.