Art. 9 Abs. 2 32025D0404BESCHLUSS (GASP) 2025/404 DES RATES vom 24. Februar 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien
Die Delegationen der Union in der Region und die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitglieder des…
Art. 9 Abs. 2 32010D0445Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Art. 9 Abs. 2 32010D0443BESCHLUSS 2010/443/GASP DES RATES vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien
Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Art. 9 Abs. 2 32010D0112BESCHLUSS 2010/112/GASP DES RATES vom 22. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien
Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Art. 9 Abs. 2 32010D0441BESCHLUSS 2010/441/GASP DES RATES vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union
Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.