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Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung zur Behandlung von Handelsfragen nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens auf Vorschlag des mit Artikel 179 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses für geografische Angaben anzunehmen sind.
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen des Abkommens zu…
Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, Änderungen des…
Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, Änderungen des…
Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV ermächtigt, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den…
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Übereinkommens bezüglich…
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen an der Liste der geschützten geografischen Angaben zu billigen, die —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.