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Gemäß Artikel 1 Absatz 8 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen sollte die Zusammenarbeit der Parteien über den 31. Dezember 2013 hinaus fortgesetzt werden, unabhängig davon, wann der beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird.
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Parteien auch dann über den 31. Dezember 2013 hinaus fortzusetzen, wenn dieser Beschluss angenommen wird, oder wenn die…
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2014 fortgesetzt werden kann.
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2013 fortgesetzt werden kann —
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2013 fortgesetzt werden kann.
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2014 fortgesetzt werden kann.
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten auch dann ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 zu beteiligen, wenn der beigefügte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.