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Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 zu beteiligen, unabhängig davon, wann der beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angenommen wird oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird.
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 zu beteiligen, unabhängig davon, wann…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 254/2014 zu beteiligen, unabhängig davon, wann der…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 zu beteiligen, unabhängig davon, wann der…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 254/2014 zu beteiligen, unabhängig davon, wann dieser…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten auch dann ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 zu beteiligen, wenn der beigefügte…
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 zu beteiligen, unabhängig davon, wann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.