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Der Beschluss 2000/365/EG und der Beschluss 2004/926/EG werden daher in der geänderten Fassung weiterhin gelten, insbesondere in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, für die dem Vereinigten Königreich eine Beteiligung gestattet wurde und bei denen es sich nicht um Rechtsakte und Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 handelt.
Das Vereinigte Königreich nimmt ab dem 1. Dezember 2014 weiterhin an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne dieses Beschlusses, einschließlich der…
Daher ist es erforderlich, die Rechtsakte und Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu…
Ebenso wird sich das Vereinigte Königreich weiterhin an denjenigen Rechtsakten und Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beteiligen, an denen ihm die…
Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2002/192/EG beziehungsweise dem Beschluss 2000/365/EG festgelegten Regelungen für die teilweise Anwendung des…
Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2002/192/EG beziehungsweise dem Beschluss 2000/365/EG festgelegten Regelungen für die teilweise Anwendung des…
Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.