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Damit die Verpflichtungen Islands im Rahmen der gemeinsamen Erfüllung in nichtdiskriminierender Weise, bei der Island und die Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, niedergelegt und angewendet werden, wurde das Emissionsniveau Islands so festgelegt, dass es sowohl mit der quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtung in der dritten Spalte der Anlage B zum Protokoll von Kyoto (in der Fassung der in Doha beschlossenen Änderung) als auch mit dem Unionsrecht, einschließlich des Klima- und Energiepakets von 2009, und den Grundsätzen und Kriterien, auf denen die Ziele dieser Rechtsvorschriften beruhen, vereinbar ist.
Damit die Verpflichtungen Islands im Rahmen der gemeinsamen Erfüllung in nichtdiskriminierender Weise, bei der Island und die Mitgliedstaaten gleich behandelt…
In derselben Erklärung gaben die Union, ihre Mitgliedstaaten, Kroatien und Island, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto, nach dem…
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2012 und dem Angebot der Union und ihrer Mitgliedstaaten, sich im zweiten Verpflichtungszeitraum…
Die Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 3 des Protokolls…
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen…
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.