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Die Dienststellen der Kommission vergewisserten sich anhand von detaillierten Nachweisen und Zuschauerzahlen, dass die Veranstaltungen in der im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU aufgestellten Liste mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Fernsehzuschauern.
Anhand der von Dänemark vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen vergewisserten sich die Dienststellen der Kommission, dass die Ereignisse in der…
Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Frankreichs aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien…
Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Deutschlands aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien…
Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten britischen Maßnahmen aufgelisteten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien…
Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Italiens aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen,…
Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Finnlands aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.