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Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. Gemäß dem Beschluss 2009/501/EG des Rates wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert; es läuft am 17. Mai 2015 aus.
Auf der Grundlage des Beschlusses 2011/182/EU des Rates wurde das Abkommen rückwirkend ab dem 8. November 2009 um weitere fünf Jahre verlängert und läuft somit…
Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht insbesondere vor, dass das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um weitere…
Artikel XII Absatz 2 des Abkommens lautet: „Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien nach einer…
In Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens heißt es: „Das Abkommen wird anfänglich für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die…
Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen wird und nach Bewertung im letzten Jahr jedes…
Mit dem Beschluss 2009/306/EG des Rates wurde das Abkommen um weitere fünf Jahre verlängert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.