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Dazu sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Veröffentlichung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate durch die Kommission bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres unverzüglich sicherstellen, dass die Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform bzw. gegebenenfalls der Opt-out-Plattform so angepasst werden, dass den in die Reserve eingestellten bzw. aus ihr freizugebenden Zertifikaten Rechnung getragen wird. Die Anpassung der zu versteigernden Zertifikatmenge sollte über einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Änderung des betreffenden Auktionskalenders verteilt sein. Da dafür gesorgt werden muss, dass die Versteigerung reibungslos abläuft, sollten weitere Einzelheiten der Anpassung gegebenenfalls in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission festgelegt werden.
Übersteigt vor Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 die Menge der im letzten Jahr jedes in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie…
Die Kommission gewährleistet, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 zu versteigernden Zertifikate, gegebenenfalls auch für Vorfinanzierungszahlungen im Einklang…
Liegt der durchschnittliche Preis der Zertifikate der sechs vorangegangenen Kalendermonate über dem 2,4-Fachen des durchschnittlichen Preises der Zertifikate…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen…
Wenn nach der Veröffentlichung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate Maßnahmen gemäß den Absätzen 5, 6 oder 7 getroffen werden, so sind in den…
Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. Die Folgenabschätzung der Kommission spezifiziert, dass der Anteil der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.