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Das Zusatzprotokoll sollte daher im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, unterzeichnet werden, soweit das Zusatzprotokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Zusatzprotokoll die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert.
Das Übereinkommen sollte daher im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, unterzeichnet…
Da sich das Protokoll auf Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Union fallen, sollte es — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen…
Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; folglich sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche…
Das Zusatzprotokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.
Durch den Abschluss des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; daher sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des…
Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.