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Das Protokoll enthält das Übereinkommen über Handelserleichterungen und die Verpflichtungen der Entwicklungsländer, die als Anhang Bestandteil des Übereinkommens sind. Eine beträchtliche Anzahl von Entwicklungsländern hat seine Verpflichtungen der Kategorie A bereits nach Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens über Handelserleichterungen mitgeteilt. Dem Ausschuss für Handelserleichterungen werden die Verpflichtungen der Kategorie A der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens über Handelserleichterungen mitgeteilt und die Verpflichtungen der Kategorien B und C der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 16 Absatz 5 des Übereinkommens über Handelserleichterungen. Die Verpflichtungen werden Bestandteil des Übereinkommens über Handelserleichterungen.
Auf der 9. WTO-Ministerkonferenz, die vom 3. bis 6. Dezember 2013 in Bali stattfand, wurde der Ministerbeschluss über Handelserleichterungen verabschiedet, mit…
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) regelt unter anderem die Verfahren hinsichtlich der…
Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) regelt unter anderem die Verfahren zur Gewährung von…
Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, sollte der…
Die Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 3 des Protokolls…
Der gemäß dem Übereinkommen eingerichtete Handelsausschuss stimmte gemäß dem Erfordernis des Artikels 329 Absatz 4 des Übereinkommens auf seiner Sitzung vom 8.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.