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In diese Bewertung sollten drei Kreditinstitute einbezogen werden, die die EZB auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie der Artikel 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft hat. In die Bewertung sollte auch ein Kreditinstitut einbezogen werden, das aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurde, weil es zu den drei bedeutendsten Instituten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gehört, sowie ein bedeutendes Kreditinstitut, das im Jahr 2014 aufgrund von Abwicklungsmaßnahmen geschaffen wurde, die von einer nationalen zuständigen Behörde in Bezug auf ein zuvor als bedeutend eingestuftes Kreditinstitut getroffen wurden.
Darüber hinaus sollten — damit gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet werden — vier weitere Kreditinstitute, die auf Basis der Daten zum Ende des…
Ein Kreditinstitut oder eine beaufsichtigte Gruppe wird als bedeutend eingestuft, wenn es bzw. sie eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute oder…
Die EZB sollte eine vergleichbar umfassende und eingehende Bewertung wie die im Jahr 2014 durchgeführte umfassende Bewertung derjenigen Kreditinstitute…
Gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Jahr 2014 eine umfassende Bewertung, einschließlich…
In dieser Verordnung sind einige der Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an…
Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.