Erwägungsgrund 2 32015D2194
Der Abschluss des Protokolls ist im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, Gegenstand eines getrennten Verfahrens.
Der Abschluss des Protokolls ist im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, Gegenstand eines getrennten Verfahrens.