Art. 6 32015D0260
Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Die internationalen Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.
Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.