Erwägungsgrund 2 32015D0284BESCHLUSS (EU) 2015/284 DES RATES vom 17. Februar 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln (Beitritt Kroatiens)
Die Republik Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei.
Erwägungsgrund 1 32014D0266BESCHLUSS DES RATES vom 6. Mai 2014 über den von der Europäischen Union anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 eingerichteten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Änderung des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit) (2014/266/EU)
Die Republik Kroatien, im Folgenden „Kroatien“, ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten.
Erwägungsgrund 2 32014D0343BESCHLUSS DES RATES vom 24. März 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen (2014/343/EU)
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Erwägungsgrund 2 32016D0859BESCHLUSS (EU) 2016/859 DES RATES vom 4. März 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Erwägungsgrund 2 32017D0768BESCHLUSS (EU) 2017/768 DES RATES vom 18. Juli 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Erwägungsgrund 2 32017D0609BESCHLUSS (EU) 2017/609 DES RATES vom 27. März 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.