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Zur Erfüllung der besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragen wurden, nutzt die EZB elektronische Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Eurosystems sowie die neuen elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen und Dienstleistungen, die spezifisch genutzt werden zur Durchführung der Aufgaben, die der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf der Grundlage von Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags und Artikel 25.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragen wurden.
der Europäischen Zentralbank, soweit dieser die allgemeine Beaufsichtigung der Kreditinstitute, die Pfandbriefbanken sind, nach Artikel 4 der Verordnung (EU)…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates überträgt besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des…
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates stellt angesichts der Vielzahl der…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurden der EZB einige Aufsichtsaufgaben übertragen und sie wurde ermächtigt, gegen von ihr beaufsichtigte Kreditinstitute…
Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der jeweiligen aufsichtsrechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.