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Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat zuständig für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens. Im Einklang mit Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. Der Assoziationsrat sollte im Einklang mit Artikel 406 Absatz 3 und Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens übertragen, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 (Anhang XV-C des Abkommens) und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthalten.
Nach Artikel 434 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig. Nach Artikel…
Nach Artikel 461 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig. Im…
Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig.
Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, sollte der…
Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, sollte der…
Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrats überträgt der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.