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Zudem ist bei der Aufstellung abzugloser Feuerstellen keine Begutachtung durch die zuständigen Behörden erforderlich.
Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.
Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil D genannten Fällen nicht erforderlich.
Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Hersteller zu religiösen, kulturellen und…
Die Durchführung und Bescheinigung einer erneuten zweiten Leichenschau nach Absatz 3 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine…
Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Wurden im Inspektionsbericht keine Mängel festgestellt, ist keine Antwort erforderlich.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.