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Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), in Hinblick auf die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügigen technischen Änderungen am Entwurf des Beschlusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren…
Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und…
Der von der Union in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen…
Der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der gemäß Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits…
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von…
Gemäß Artikel 18 des Abkommens werden Änderungen des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) vom Gemischten Ausschuss, der durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.