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Am 7. Dezember 2010 stellte der Rat fest, dass in Irland unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien, wobei er insbesondere auf die umfangreichen Stützungsmaßnahmen für den Bankensektor verwies. Infolgedessen nahm der Rat auf Empfehlung der Kommission nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine neue an Irland gerichtete Empfehlung an, in der für die Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist bis 2015 gesetzt wurde . Gleichzeitig nahm der Rat den Durchführungsbeschluss 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland an sowie über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum, nachdem die irischen Behörden die Union, die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe ersucht hatten. Die Vereinbarung über die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen zwischen der Kommission und den irischen Behörden wurde am 16. Dezember 2010 unterzeichnet.
Am 2. Dezember 2009 gelangte der Rat zu dem Schluss, dass die irischen Behörden seinen Empfehlungen vom 27. April 2009 entsprechend wirksame Maßnahmen ergriffen…
Der Rat stellte auf Vorschlag der Kommission am 2. Dezember 2009 im Einklang mit Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags fest, dass in Portugal ein übermäßiges…
Am 2. Dezember 2009 entschied der Rat in einem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in Portugal ein übermäßiges Defizit bestand, und gab gemäß…
Am 24. August 2011 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Irland wirksame Maßnahmen ergriffen habe, um das übermäßige Defizit gemäß der Empfehlung des…
Nachdem die portugiesischen Behörden die Union, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe…
Am 21. Juni 2013 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags eine neue Empfehlung an Frankreich, mit der die Frist für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.