Erwägungsgrund 2 32016D0845BESCHLUSS (EU) 2016/845 DES RATES vom 23. Mai 2016 zur Festlegung des Standpunkts zur Annahme der Geschäftsordnung des — mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten — Gemischten Ausschusses sowie zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen und zur Annahme ihrer Mandate, der im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss zu vertreten ist
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden —
Erwägungsgrund 4 32016D0845BESCHLUSS (EU) 2016/845 DES RATES vom 23. Mai 2016 zur Festlegung des Standpunkts zur Annahme der Geschäftsordnung des — mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten — Gemischten Ausschusses sowie zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen und zur Annahme ihrer Mandate, der im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss zu vertreten ist
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden.
Erwägungsgrund 6 32017D2434BESCHLUSS (EU) 2017/2434 DES RATES vom 18. Dezember 2017 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates über die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates und die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollten die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates und die Geschäftsordnung des Gemischten…
Erwägungsgrund 5 32017D2261BESCHLUSS (EU) 2017/2261 DES RATES vom 30. November 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse zu vertreten ist
Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie die des Gemeinsamen…
Erwägungsgrund 3 32016D1170Nach Artikel 41 Absatz 5 des Abkommens sollte sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung für die Anwendung des Abkommens geben —
Erwägungsgrund 2 32016D1170Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte der Gemeinsame Ausschuss so bald wie möglich eingesetzt werden.