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Nach Artikel 126 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.
Nach Artikel 126 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.
Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
Gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.