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Wurde das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so wird der Antrag abweichend von Artikel 6 nach den Bestimmungen der Entscheidung 2009/563/EG beurteilt.
Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Schuhe“ innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Die Anträge werden nach den ihnen zugrunde liegenden Kriterien bewertet.
Wird das EU-Umweltzeichen nach den Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.
EU-Umweltzeichen, die gemäß den in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem…
Abweichend von Artikel 6 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Bodenbeläge aus Holz“, die innerhalb von zwei…
Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten…
Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Waschmittel“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der…
Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem…
Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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