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Bei einem Tätigwerden im Rahmen der EU-LAK-Stiftung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Standpunkte nach Maßgabe der Verträge und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit abstimmen —
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der besonderen Lage jedes Mitgliedstaats dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit…
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung wird — vorbehaltlich des Abschlusses des…
Mit dem Übereinkommen wird die EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht gegründet.
Die Standpunkte, die im Namen der Union innerhalb des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten sind, sollten im Einklang mit den…
Da sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um…
Im Sinne des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit sollten die EUStA und die zuständigen nationalen Behörden einander unterstützen und unterrichten, damit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.